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Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2004 - C-222/02   

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https://dejure.org/2004,627
EuGH, 12.10.2004 - C-222/02 (https://dejure.org/2004,627)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2004 - C-222/02 (https://dejure.org/2004,627)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 (https://dejure.org/2004,627)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kreditinstitute - Einlagensicherungssystem - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG - Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes - Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Paul u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte und Christel Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Kreditinstitute - Einlagensicherungssystem - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG - Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes - Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht

  • EU-Kommission

    Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte und Christel Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Einlagensicherungssysteme und vorgesehene Entschädigung der Einleger; Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 94/19 und unzureichender Bankenaufsicht durch das ...

  • Judicialis

    Richtlinie 94/19/EG des EP und des Rates Art. 3; ; Richtlinie 94/19/EG des EP und des Rates Art. 7; ; Richtlinie 94/19/EG des EP und des Rates Art. 14 Abs. 1; ; Richtlinie 77/780/E... WG; ; Richtlinie 89/299/EWG; ; Richtlinie 89/646/EWG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; KWG § 6 Abs. 3; KWG § 6 Abs. 4
    Keine Amtshaftung für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen der BaFin. Mit Anmerkung: Dr. Joachim Grote

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreditinstitute - Einlagensicherungssystem - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG - Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes - Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen und Grenzen der Haftung von Finanzaufsichtsbehörden für Verluste von Anlegern aufgrund unzureichender Kontrollmaßnahmen der Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON DER BANKENAUFSICHTSBEHÖRDE DEN ERLASS ANGEMESSENER AUFSICHTSMASSNAHMEN ZU VERLANGEN ODER DIE BEHÖRDE ODER DEN BETREFFENDEN STAAT BEI UNZUREICHENDER AUFSICHT HAFTBAR ZU ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Paul u.a.

    Kreditinstitute - Einlagensicherungssystem - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG - Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes - Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Amtshaftung wegen unzureichender Aufsichtsmaßnahmen der BaFin

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 6; BGB § 839; RL 94/19/EG; RL 77/780/EWG; RL 89/299/EWG; RL 89/646/EWG
    Keine anlegerschützende Zielrichtung der Bankenaufsicht ("Paul u. a.")

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Paul u.a.

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2004)

    Bei Pleite keine Ansprüche von Anlegern an die Bankenaufsicht // Nur Schutz von 20.000 Euro ist Pflicht

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.10.2004)

    Pflichten der Bankenaufsicht // Gutachterin sah keine Schadenersatzansprüche der Anleger

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 19 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bericht aus Luxemburg

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsetzung von EG-Richtlinien; Staatshaftung für Bankenaufsicht; Verfassungsmäßigkeit der Schutzzweckbegrenzung

  • bld.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Art. 34 GG; § 839 BGB; § 6 KWG
    Keine Amtshaftung für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen der BaFin

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme - Beschränkung des Schutzes auf den in der Richtlinie vorgesehenen Sicherungsbetrag oder Recht der Einleger auf Maßnahmen der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3479
  • ZIP 2002, 1136
  • ZIP 2004, 2039
  • NVwZ 2005, 201 (Ls.)
  • EuZW 2004, 689
  • VersR 2005, 101
  • WM 2005, 365
  • DVBl 2005, 43
  • BB 2004, 2428
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-222/02
    49 Nach der Rechtsprechung kann die Staatshaftung wegen Verletzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nur dann begründet werden, wenn u. a. die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-222/02
    49 Nach der Rechtsprechung kann die Staatshaftung wegen Verletzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nur dann begründet werden, wenn u. a. die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-222/02
    49 Nach der Rechtsprechung kann die Staatshaftung wegen Verletzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nur dann begründet werden, wenn u. a. die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich weder aus dem Umstand, dass eine Richtlinie bestimmten Stellen Überwachungspflichten auferlegt, noch daraus, dass diese Richtlinie auch den Schutz der Geschädigten bezweckt, zwingend ergibt, dass sie Rechte zugunsten der Geschädigten für den Fall schaffen soll, dass die betreffenden Stellen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, was insbesondere dann gilt, wenn die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die derartige Rechte gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a., C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38 bis 40).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.

    Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der nationalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Nach dieser Bestimmung, die sowohl grundgesetz- als auch europarechtskonform ist (Senat BGHZ aaO, S. 59 ff; EuGH Slg. 2004, I-9425, 9476 ff, Rn. 34 ff = NJW 2004, 3479, 3480 f) , nimmt die Bundesanstalt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    51 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38).

    52 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 44).

    53 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 41).

    55 Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 45).

    56 Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 42).

    57 Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 43).

  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

    Zudem bestimmt § 4 Abs. 4 FinDAG, dass die Bundesanstalt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt (vgl. hierzu auch EuGH, Slg. 2004, I-9425 Rn. 33 ff. sowie BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 238/03

    Haftung des ohne Erlaubnis tätigen Vermittlers von Kapitalanlagen

    c) § 6 Abs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs. 4 FinDAG) - eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 BGBl. I S. 1693 (seinerzeit als § 6 Abs. 3 KWG) - bestimmt zwar, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme (vgl. zur Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz EuGH NJW 2004, 3479 und Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - WM 2005, 369, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Stellen, die das

    27 - Der Vollständigkeit halber führt meines Erachtens auch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), nicht weiter, wonach die damals für Einlagensicherungssysteme geltenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts zwar u. a. dem Schutz der Einleger dienten, jedoch keine Rechte zugunsten der Einleger für den Fall einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden schufen (vgl. Rn. 38 und 40).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Zum anderen vertritt die BNB die Ansicht, aus dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), ergebe sich, dass der Einzelne keinen Ersatz des Schadens verlangen könne, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht seitens der mit der Aufsicht über die Kreditinstitute betrauten nationalen Behörde entstanden sei, wenn die in der Richtlinie 94/19 vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet sei.

    Was sodann das auf das Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), gestützte Vorbringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten stets gestattet, dem Gerichtshof Auslegungsfragen erneut vorzulegen, wenn sie dies für angebracht halten (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 52).

    Zunächst ist - entgegen der von der BNB vertretenen Auffassung und entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 78 bis 82 ihrer Schlussanträge - klarzustellen, dass sich die Umstände des Ausgangsrechtsstreits von denen des Rechtsstreits unterscheiden, der zu dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), geführt hat, so dass sich in diesem Urteil keine Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts finden.

    Aus dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), geht hervor, dass, wenn im nationalen Recht ein Einlagensicherungssystem geschaffen wurde, die Richtlinie 94/19 einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des durch eine unzureichende oder mangelnde Aufsicht über die Kreditinstitute verursachten Schadens verlangen oder den Staat auf der Grundlage des Unionsrechts haftbar machen kann, und dies damit begründet, dass diese Überwachungsaufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden.

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Denn der EuGH hat den Haftungsausschluss mit Europarecht für vereinbar erklärt (EuGH, NJW 2004, Seite 3479 (3480)).

    Aus der EU-Richtlinie, auch wenn diese den Schutz der Einleger bezweckt, ergibt sich nicht, dass sie Rechte zu Gunsten der Einleger für den Fall schaffen solle, dass ihre Einlagen auf Grund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind (EuGH, NJW 2004, Seite 3479 (3480) Rn. 41)).

    Das vorhandene Einlagesicherungssystem enthält ein umfassendes und abschließendes Sicherungssystem für Einleger, und § 4 Abs. 4 FinDAG ist mit dem Europarecht vereinbar (EuGH vom 12.10.2004 - Rs C-222/02, "Paul").

  • OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19

    Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich

    Der EuGH habe in der Entscheidung vom 12.10.2004 - Rs. C-222/02 den Ausschluss der Staatshaftung als noch hinnehmbar beurteilt, weil er durch das deutsche Einlagensicherungssystem eine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit der Anleger als gegeben angesehen habe.

    Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, dass die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch die vom Bundesgerichtshof eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Abgesehen davon schaffen die Bestimmungen des europäischen Bankenaufsichtsrechts keine subjektiven Rechtspositionen des einzelnen Kunden, die im Falle eines Verstoßes durch mitgliedstaatliche Behörden einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen würden, wie dies der EUGH zu den Vorgängerbestimmungen der RL 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG entschieden hat (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, Tz 33, juris; Ohler in: Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2017, § 90 Rn, 21).).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den

  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

  • OLG Frankfurt, 25.06.2020 - 1 U 19/20

    Kein Schadenersatz gegen BaFin wegen unterlassener Unterbindung unzulässiger

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 531/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens;

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 563/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 561/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • LG München I, 23.11.2018 - 37 O 6706/18

    Haftungsumfang des § 826 BGB - Darlegung negativer Tatsachen

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2019 - 4 O 144/19
  • LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07

    Streit um die Schadensersatzpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen

  • LG Wuppertal, 10.09.2021 - 2 O 441/20

    Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e.V. im Rahmen der

  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2021 - 1 U 183/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Käufers eines vom Dieselskandal

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-571/16

    Kantarev - Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme - Feststellung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 2 -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 14 A 1140/14

    Anforderungen an die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung eines

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-420/11

    Leth - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei

  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2021 - 8 O 98/21

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht -

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2011 - 9 K 566/10

    Ein Versicherungsnehmer hat keinen individuellen Anspruch auf ein Einschreiten

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2021 - 4 U 138/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Käufers eines vom sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2018 - C-594/16

    Buccioni - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

  • LG München II, 05.09.2019 - 8 O 5338/18

    Kein Schadensersatz für Kauf eines vom Diesel-Abgasskandal erfassten

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2010 - 1 K 823/10

    Klagebefugnis Dritter gegen Aufsichtsmaßnahmen der Finanzdienstleistungsaufsicht

  • LG Freiburg, 15.12.2020 - 5 O 409/19

    Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Amtshaftungsanspruchs gegen die

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,65
BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (https://dejure.org/2004,65)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (https://dejure.org/2004,65)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (https://dejure.org/2004,65)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • DFR

    Kindergeld an Ausländer

  • Bundesverfassungsgericht

    Ungleichbehandlung von Ausländern mit minderem Aufenthaltsstatus bei der Gewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar - Frist für Gesetzgeber zur Regelung von noch nicht rechts- und bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren bis zum ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Differenzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung begünstigter Personenkreise im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit; Verhältnis von Ungleichbehandlung und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BKGG § 1 Abs. 3 S. 1; SKWPG; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Ausländer, Kindergeld, Gleichbehandlungsgrundsatz, Kinderfreibetrag, Schutz von Ehe und Familie

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; BKGG § 1 Abs. 3 Satz 1 idF d. 1. SKWPG Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BKKG § 1 Abs. 3
    Anspruch von aufenthaltsbefugten Ausländern auf Gewährung von Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Regelung über die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung über die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Kinder- und Erziehungsgeldregelung für Ausländer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelung über die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis verfassungsgemäß

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Sozialrechtliche Stellung von Flüchtlingen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Kindergeldregelung verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis haben Anspruch auf Kindergeld

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 160
  • NVwZ 2005, 201
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97
    Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ).

    Für den Gesetzgeber ergeben sich aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ; 106, 166 ).

    Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 106, 166 ).

    Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ).

    Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ).

  • BVerfG - 1 BvL 6/97 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97
    1 BvL 4/97 1 BvL 5/97 1 BvL 6/97.

    - 1 BvL 6/97 -.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/97 ist polnischer Staatsangehöriger und reiste im November 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97
    Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 106, 166 ).

    Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ).

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Den diese Regelung fortführenden und die Kindergeldberechtigung weiter einschränkenden § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353, im Folgenden: BKGG 1993) erklärte das Bundesverfassungsgericht ebenso wie die entsprechende Vorschrift in § 1 Abs. 1a des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, im Folgenden: BErzGG 1993) mit Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160; 111, 176) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

    Es sei weder belegt noch nachvollziehbar, dass Ansprüche auf Kindergeld für kinderreiche Ausländer Einfluss auf deren Zuwanderungsverhalten hätten (vgl. BVerfGE 111, 160 ).

    c) Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG die Förderung der Familie zum Ziel hat, handelt es sich dabei zwar für sich genommen nicht um eine materiell steuerrechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Regelung (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 111, 160 ; 112, 164 ).

    Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzgeber die Kindergeldregelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, das unter anderem auch der Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen - nicht auf Deutsche beschränkten - Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG mit der Zielsetzung dient, die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 112, 164 ).

    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 62 Abs. 2 EStG 2006 mit dem Aufenthaltsstatus an ein Differenzierungsmerkmal anknüpft, das überwiegend unabhängig von dem Verhalten der Betroffenen ist (vgl. BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; 130, 240 ).

    Ob die Regelung geeignet wäre, Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten kinderreicher Ausländer zu nehmen, kann daher offenbleiben (vgl. hierzu bereits BVerfGE 111, 160 ).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 51) .
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Insbesondere ist der mit der Nachweisobliegenheit verbundene Eingriff in andere Grundrechte so gering, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle einer intensivierten verfassungsgerichtlichen Kontrolle von mit Freiheitseingriffen einhergehenden Ungleichbehandlungen (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 62, 256 ; 79, 212 ; 88, 87 ; 98, 365 ; 99, 341 ; 111, 160 ; 112, 50 ; 116, 243 ) hier nicht Platz greifen.
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) dargelegt, dass Ausländern mit humanitärem Bleiberecht das Kindergeld aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vorenthalten werden dürfe.

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    918 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Die Klägerin gehört zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe der Familien, die in den einkommensteuerlichen Veranlagungszeiträumen, in denen der Streitzeitraum liegt, nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten und deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht berücksichtigt wurde.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    936 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Er verwies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97).

    Mit der Klagebegründung machte der Kläger geltend, unter Einbeziehung der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) stehe ihm das Kindergeld zu.

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Der Kläger gehört zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe der Familien, die in dem einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum, in dem der Streitzeitraum liegt, nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten und deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht berücksichtigt wurde.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    940 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren und insbesondere in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sei auf ihn das bis zum 31.12.1993 geltende Recht anzuwenden, da der Gesetzgeber innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist bis zum 01.01.2006 keine Regelung getroffen habe.

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Der Kläger gehört zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe der Familien, die in den einkommensteuerlichen Veranlagungszeiträumen, in denen der Streitzeitraum liegt, nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten und deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht berücksichtigt wurde.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    931 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens verwiesen sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) und auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.01.2006 (16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Der Kläger gehört zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe der Familien, die - in den einkommensteuerlichen Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 - nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten und deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht berücksichtigt wurde.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    928 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Sie verwies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97).

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Die Klägerin gehört zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe der Familien, die in dem einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum, in dem der Streitzeitraum liegt, nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten und deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht berücksichtigt wurde.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    912 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 51).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1689/07

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 62

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - Erwerbsfähigkeit trotz

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - nichtselbständige Arbeit - Einnahmen -

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R

    Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung

  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbarer, laufender,

  • BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14

    Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 R 695/16

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • BFH, 22.11.2007 - III R 63/04

    Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BFH, 05.02.2015 - III R 19/14

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

  • BFH, 22.11.2007 - III R 60/99

    Kindergeldanspruch von Staatenlosen - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 EG 1/13 R

    Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für

  • BFH, 22.11.2007 - III R 61/04

    Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 1 K 340/07

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Kindergeld ab

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R

    Elterngeld - Erziehungsgeld - Stichtagsregelung - Systemwechsel -

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • VerfGH Bayern, 19.07.2007 - 6-V-06

    Landeserziehungsgeld

  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R

    Arbeitslosengeld II - zusätzliche Leistung für die Schule bei Besuch einer

  • BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 15/10 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld - Verfassungsmäßigkeit des § 1

  • BFH, 28.04.2010 - III R 1/08

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • BFH, 17.06.2010 - III R 72/08

    Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BVerfG, 04.12.2012 - 1 BvL 4/12

    Unzulässiger Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer

  • BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt -

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 983/04

    Gewährung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zugunsten einer Staatsbürgerin der

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 3/07 R

    Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 5/18 R

    Anspruch auf Elterngeld

  • BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07

    Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 6165/02

    Verurteilung der beklagten Behörde zu Gewährung von Kindergeld für die Monate

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 6473/03

    Berechtigung zum Bezug von Kindergeld aufgrund einer Duldung des Aufenthalts;

  • BFH, 30.07.2009 - III R 54/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 4/07 R

    Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 2341/01

    Anspruch auf Kindergeld von auf unbestimmte Zeit unabschiebbare, sich seit mehr

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 2137/04

    These der fehlenden Regelungswirkung für künftige, bei Bescheiderlass noch nicht

  • BFH, 30.07.2009 - III R 47/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 10 K 805/05

    Beurteilung der Anspruchsberechtigung von Ausländern bezüglich des Kindergeldes;

  • BFH, 30.07.2009 - III R 59/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 30.07.2009 - III R 58/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 25.07.2007 - III R 55/02

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen

  • BFH, 30.07.2009 - III R 60/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 30.07.2009 - III R 45/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 2593/02

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 680/06

    Kindergeld bei Ausgewiesenen

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 4251/05

    Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung; Anspruch auf Kindergeld

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - Leistungsausschluss für

  • FG Bremen, 22.02.2008 - 4 K 96/07

    Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein -aufgrund

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

  • LSG Bayern, 17.05.2010 - L 14 KG 2/09

    Kindergeldanspruch - Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina -

  • BFH, 28.05.2009 - III R 51/07

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf

  • BFH, 30.07.2009 - III R 22/07

    Kindergeldberechtigung von Ausländern - Umqualifizierung einer

  • FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04

    Anspruch eines lediglich geduldeten Ausländers auf Kindergeld für die im Haushalt

  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 10 K 1510/04

    Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Humanitäre Gründe;

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 3563/05

    Voraussetzungen für die Kindergeldberechtigung von nicht

  • FG Düsseldorf, 06.03.2007 - 10 K 1510/04

    Anspruch einer jugoslawischen Staatsbürgerin auf Kindergeld nach den Regelungen

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4248/05

    Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung; Rechtfertigung einer an

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 EG 4476/18

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - keine Bindung der

  • BFH, 20.06.2012 - V R 56/10

    Auslegung eines zeitlich nicht beschränkten Kindergeldantrags - Keine

  • BVerwG, 29.11.2022 - 8 CN 1.22

    Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter

  • BFH, 28.05.2009 - III R 43/07

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 13/16

    Anspruch auf Elterngeld

  • BFH, 21.10.2010 - III R 4/09

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • FG Düsseldorf, 22.01.2008 - 10 K 5110/06

    Anknüpfung der Bewilligung von Kindergeld für Ausländer an die Erwerbstätigkeit;

  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 77/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermittlungsgutschein - Ausschluss des

  • FG Niedersachsen, 09.12.2009 - 7 K 248/04

    Anspruch eines nicht geringfügig beschäftigten serbischen Studenten auf

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • LSG Hessen, 22.11.2016 - L 3 U 231/12

    Rentenanspruch wegen Arbeitsunfallfolgen

  • BFH, 07.03.2013 - V R 61/10

    Kindergeld nach Sozialsicherungsabkommen - Zeitlicher Regelungsumfang eines den

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 11/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

  • BVerfG, 04.10.2016 - 1 BvR 2778/13

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes auf

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 KR 3416/10

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - L 9 SO 399/11

    Sozialhilfe

  • BFH, 04.08.2011 - III R 62/09

    Kindergeld für eine "Meister-BAföG" beziehende Ausländerin mit

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 2/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15

    Anspruch auf Elterngeld - Forschungsstipendium in den USA - Wohnsitz im Inland -

  • FG Münster, 01.12.2008 - 5 K 3420/06

    Anspruch auf Kindergeld eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

  • BFH, 11.07.2008 - III B 167/07

    Kein Kindergeldanspruch für geduldete Ausländer

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 272/14

    Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - Versetzung in

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 2929/10

    Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Familienwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 19 KG 1/10

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Münster, 20.05.2009 - 10 K 4209/06

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten, nicht erwerbstätigen Ausländers

  • BFH, 25.07.2007 - III R 81/03

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

  • BFH, 23.02.2006 - III B 44/05

    Bindungswirkung des BFH an Entscheidungen des BVerfG

  • BFH, 17.04.2008 - III R 16/05

    Kein Kindergeld für nicht anspruchsberechtigte Ausländer mit deutschen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 20 AL 74/18

    Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 67/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Nürnberg, 12.12.2008 - 7 K 1108/08

    Kindergeldanspruch für Aspiranten auf eine Anerkennung als Vertriebene deutscher

  • OVG Sachsen, 13.10.2020 - 4 C 20/19

    Integrationsbeirat; Aufenthaltsrecht; Differenzierungskriterium

  • LSG Bayern, 05.08.2010 - L 14 KG 4/09

    Kindergeld - Ausländer - Aufenthaltstitel - rückwirkende Bewilligung für die Zeit

  • BFH, 25.07.2007 - III R 56/00

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 2661/04

    Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Verfassungskonforme Auslegung;

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 2 R 1071/17

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • FG Düsseldorf, 22.01.2008 - 10 K 2915/05

    Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld aus Aufenthaltstitel; Zulässigkeit der

  • FG Münster, 27.04.2007 - 8 K 4071/06

    Anspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsgenehmigung auf die Festsetzung von

  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2009 - L 13 EG 27/09

    Partnermonate im Elterngeld sind nicht verfassungswidrig

  • OVG Sachsen, 08.04.2010 - 5 D 61/10

    Voraussetzungen an den Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3898/07

    Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat nur unter den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 4/09

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 3335/12

    Anspruch auf Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland -

  • LSG Hessen, 08.05.2012 - L 3 U 51/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

  • FG Düsseldorf, 09.11.2007 - 18 K 1580/06

    Kindergeldberechtigung bei einer Aufenthaltsgewährung aus humantitären Gründen;

  • BFH, 19.04.2007 - III R 85/03

    Kindergeld für Kind des Ehegatten nur bei zivilrechtlich wirksamer Ehe

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - L 11 EG 4286/16

    Elterngeldanspruch - Auslandsentsendung - Ausstrahlungswirkung - hinreichender

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 11 EG 4650/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2009 - L 7 AS 4/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 EG 2662/17

    Elterngeld Plus - Ausschluss von Auszubildenden vom Partnerschaftsbonus -

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Bindung der Finanzgerichte

  • BFH, 09.02.2012 - III R 45/10

    Zeitliche Einschränkung eines Kindergeldantrags

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 2 L 104/10

    Wohnsitzauflage für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - L 7 AS 102/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BFH, 20.08.2008 - III S 14/08

    Prozesskostenhilfe: Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung von

  • FG Münster, 13.08.2008 - 7 K 2922/06

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, nicht

  • FG Nürnberg, 10.10.2006 - II 239/06

    Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 285/14
  • BFH, 27.11.2009 - III B 221/08

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • BFH, 22.03.2005 - III B 184/04

    Aussetzung des Verfahrens endet mit Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung

  • BFH, 18.12.2008 - III R 93/06

    Kein Kindergeld für Ausländer mit deutschem Pass

  • FG Hamburg, 23.04.2014 - 6 K 277/13

    Keine Kindergeldberechtigung bei nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der BRD

  • LSG Hessen, 26.09.2011 - L 6 EG 4/09

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von

  • LSG Bayern, 20.03.2008 - L 9 EG 47/04

    Notwendigkeit des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung oder

  • BFH, 23.02.2006 - III R 67/98

    Ausschluss des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder

  • FG Münster, 23.10.2008 - 5 K 4269/06

    Anspruch eines freizügigkeitsberechtigten Ausländers mit einer

  • FG Köln, 20.12.2007 - 14 K 2820/03

    Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an eine somalische

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 - L 4 KR 26/14
  • FG Köln, 23.05.2008 - 2 K 757/01

    Anspruch eines sich ohne Aufenthaltserlaubnis im Inland aufhaltenden vormals im

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2007 - L 3 AS 3784/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

  • BFH, 14.02.2007 - III B 176/06

    Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 2002

  • FG Niedersachsen, 01.09.2008 - 3 K 337/07

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • FG München, 05.12.2007 - 9 K 3691/07

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld;

  • FG Düsseldorf, 29.05.2007 - 10 K 174/06

    Zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 3095/06

    Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige

  • BVerwG, 28.01.2022 - 8 BN 1.21

    Revisionszulassung; Maßstab zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

  • BFH, 17.03.2010 - III B 61/09

    Kein Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG -

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2005 - 8 S 1/05

    Prozesskostenhilfe: Gewährung von Kindergeld an ausländische Steuerpflichtige bei

  • BFH, 26.03.2013 - III B 158/12

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2012 - L 13 BK 21/09
  • FG München, 02.04.2008 - 9 K 1126/06

    Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers bei

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 KG 1/13 R

    Sozialrechtliches Kindergeld - Missionar außerhalb der EU - Missionsgemeinschaft

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2012 - L 13 KG 8/08
  • BFH, 29.06.2011 - III B 122/11

    Wiederaufnahme eines zum Ruhen gebrachten Verfahrens

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2010 - 14 K 1352/10

    Kein Anspruch eines Staatenlosen auf Kindergeld

  • BFH, 04.05.2004 - VIII S 4/04

    Verhältnis Beschwerdeverfahren - Revisionsverfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 63/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2009 - L 19 AS 52/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 21/05

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertrags(zahn)ärztliche Leistungen -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 2 L 151/10

    Wohnsitzauflage für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

  • BFH, 28.05.2009 - III R 13/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • SG Würzburg, 27.02.2007 - S 4 KG 1/06

    Rechtmäßigkeit der Versagung eines Anspruches auf Kindergeld trotz des Vorliegens

  • BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
  • BFH, 03.06.2004 - VIII S 5/04

    Bewilligung von PKH bei Leistungsunfähigkeit des Ehemanns

  • FG München, 31.03.2010 - 5 K 549/11

    Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel

  • FG Nürnberg, 10.10.2006 - II 184/01
  • FG Thüringen, 25.08.2006 - III 447/06

    Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten

  • FG Niedersachsen, 23.01.2006 - 16 K 12/04

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Kindergeld; Abhängigkeit des

  • FG Münster, 16.11.2004 - 14 K 1288/01

    Kindergeld: ausländischer Arbeitnehmer

  • BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • BFH, 29.03.2012 - III B 94/10

    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 20/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • SG Dresden, 22.01.2009 - S 30 EG 5/07

    D (A), Elterngeld, Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Erwerbstätigkeit,

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 13/03

    Anspruch aus dem ehemaligen Jugoslawien stammender, geduldeter bzw. zum

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05

    Voraussetzungen für das Bestehen eines noch offenen Kindergeldanspruchs für zwei

  • FG Niedersachsen, 14.12.2005 - 16 S 33/05

    Prozesskostenhilfe, Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis

  • LSG Saarland, 30.04.2010 - L 10 AS 4/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

  • BFH, 08.03.2011 - III B 123/10

    Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer - Keine Anwendung der

  • FG Saarland, 08.10.2010 - 2 K 1174/07

    Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, SGB II,

  • BFH, 20.03.2009 - III B 219/08

    Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 10/05

    Anspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsgenehmigung auf Kindergeld; Anspruch des

  • FG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 K 321/10

    Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 25/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • EGMR, 10.02.2009 - 30209/05

    J. N. (II) gegen Deutschland

  • FG München, 04.06.2008 - 10 K 1953/07

    Kindergeld für Staatsangehörige Restjugoslawiens: Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2005 - L 8 AL 418/04

    Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen der verspäteten Meldung als

  • FG München, 17.09.2009 - 5 K 2158/08

    Kein Anspruch einer erwerbsunfähigen äthiopischen Staatsangehörigen auf

  • FG Düsseldorf, 27.04.2007 - 18 K 2132/06

    Voraussetzung eines Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

  • FG Niedersachsen, 22.01.2010 - 11 K 274/08

    Bedeutung der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld für den Bezug von Kindergeld

  • BFH, 23.04.2009 - III S 50/08

    Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 4 K 2784/07

    Prozesskostenhilfe: Kein Kindergeld für mazedonische Staatsangehörige nach dem

  • EGMR, 25.10.2005 - 58453/00

    Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND

  • SG Bayreuth, 26.02.2016 - S 14 EG 25/14

    Kein Anspruch auf Elterngeld mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen

  • FG München, 23.02.2010 - 12 K 2218/09

    Der dreijährige Aufenthalt im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG muss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 6 B 7.07

    Angehörige des Auswärtigen Dienstes; Wohnsitz; Geltungsbereich des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 42/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2022 - L 13 R 3103/21
  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2011 - 3 K 2299/10

    Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten US-Bürgers mit

  • FG Köln, 26.05.2009 - 8 K 3439/06

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld nach § 62 Abs.

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

  • SG Düsseldorf, 13.12.2016 - S 7 R 1865/15
  • LSG Hessen, 02.07.2012 - L 4 VE 39/11

    Hinterbliebenenversorgung - Witwe - Berechnung des Schadensausgleichs -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - L 19 B 25/07

    Arbeitslosenversicherung

  • FG Hessen, 12.07.2007 - 2 K 66/07

    Kindergeld für nicht erwerbstätigen Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung nach §

  • FG Düsseldorf, 20.04.2007 - 18 K 5530/01

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Kindergeldantrags wegen des fehlenden Besitzes

  • LSG Bayern, 16.02.2006 - L 14 KG 1/04

    Anspruch auf das "sozialrechtliche" Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen

  • LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 149/13

    § 80 a Abs. 1 SGB VII verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, soweit

  • BSG, 13.12.2012 - B 10 KG 1/11 R

    Erwerbsfähig, minderjährig, Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis, erwerbsfähiges

  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 3701/07

    Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des

  • FG Münster, 01.12.2008 - 5 K 4329/03

    Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld bei Fehlen eines qualifizierten

  • FG Niedersachsen, 09.07.2007 - 16 K 427/05

    Gewährung von Kindergeld an einen freizügigkeitsberechtigten Ausländer;

  • FG Münster, 24.04.2007 - 15 K 3830/04

    Aufhebung der einem geduldeten Ausländer bewilligten Kindergeldgewährung für den

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 4522/05

    Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch eines sich duldungsrechtlich in

  • LSG Sachsen, 05.09.2006 - L 3 B 128/06

    D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Asylbewerberleistungsgesetz, Duldung,

  • FG Niedersachsen, 30.03.2006 - 10 K 226/02

    (Anspruch auf Kindergeld aufgrund Fiktionsbescheinigung i.S. § 69 Abs. 3 AuslG

  • LSG Bayern, 16.02.2006 - L 14 KG 5/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf "sozialrechtliches" Kindergeld gemäß § 1 Abs.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 EG 2651/12
  • SG Aachen, 23.09.2008 - S 13 EG 22/07

    Anspruch auf Elterngeld, Verschiebung des Bemessungszeitraums beim Wegfall von

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 K 227/06

    Kein Kindergeld für ausländerrechtlich geduldete Ausländer und Ausländer mit

  • FG Niedersachsen, 17.06.2008 - 12 K 42/08

    Änderung bestandskräftiger Ablehnung eines Kindergeldantrages bei späterer

  • BFH, 25.08.2003 - VIII R 52/00

    Kostenentsch. bei Erledigung der Hauptsache im Kindergeldverfahren der Ehefrau

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2012 - 10 K 3663/11

    Berechtigte Erwerbstätigkeit i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

  • FG München, 09.12.2008 - 12 K 2255/07

    Kindergeld für geduldete Ausländer: Keine Zusammenrechnung von

  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 2897/04

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Kindergeld seitens eines

  • LSG Sachsen, 05.09.2006 - L 3 B 128/06 AS-ER
  • FG Nürnberg, 02.02.2005 - V 243/00

    Kein Kindergeldanspruch für geduldete Ausländer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2018 - L 2 R 357/16
  • SG Karlsruhe, 06.04.2017 - S 13 R 3508/16
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 10 K 10154/11

    Familienleistungsausgleich

  • SG Hildesheim, 28.01.2010 - S 40 AY 158/08

    Leistungseinschränkung nach § 2 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

  • BFH, 13.02.2008 - III R 52/02
  • BFH, 19.07.2007 - III R 31/05
  • FG Düsseldorf, 29.05.2007 - 10 K 372/06

    Rechtsstreit über die Gewährung von Kindergeld an eine Ausländerin; Gewährung von

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 38/06

    Anspruch auf Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 11 K 11049/18

    Abhängen des Anspruchs auf Kindergeld von der Duldung und Erwerbstätigkeit eines

  • FG Münster, 17.11.2009 - 1 K 4329/06

    Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

  • FG Düsseldorf, 22.12.2008 - 10 K 30/08

    Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG

  • FG Hessen, 13.11.2008 - 5 K 3361/07

    Rückwirkende Änderung eines fehlerhaften Kindergeldbescheides

  • SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 5/08
  • SG Hildesheim, 15.06.2006 - S 8 EG 2/05
  • FG Baden-Württemberg, 10.10.2012 - 14 K 4711/10

    Kindergeldzahlung an einen freizügigkeitsberechtigten Ausländer:

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2007 - L 8 AS 329/05
  • VG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 7 E 4602/02

    Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht kein Anspruch

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 13 R 4502/15
  • SG Lüneburg, 21.07.2009 - S 8 EG 16/07
  • SG Hildesheim, 07.03.2007 - S 3 AL 69/06
  • SG Hildesheim, 16.11.2006 - S 3 AL 394/05
  • VG Berlin, 20.04.2023 - 3 K 323.22

    Weiterer Zuschuss zu den Personalkosten einer Ersatzschule

  • SG Freiburg, 27.03.2012 - S 9 KG 521/10

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung einer Kindergeldbewilligung

  • FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 417/08

    Kindergeld, Kindergeldfestsetzung, rückwirkende Bewilligung, Altfallregelung,

  • SG Hildesheim, 15.06.2006 - S 8 EG 8/05
  • SG Hildesheim, 28.11.2005 - S 6 KG 4/05
  • SG Berlin, 02.11.2017 - S 2 KG 21/15
  • FG Niedersachsen, 18.05.2007 - 7 S 39/06

    D (A), Kindergeld, Duldung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz,

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Rechtsprechung
   VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9038
VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04 (https://dejure.org/2004,9038)
VG Gießen, Entscheidung vom 14.10.2004 - 8 G 3009/04 (https://dejure.org/2004,9038)
VG Gießen, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 8 G 3009/04 (https://dejure.org/2004,9038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch des privaten Konkurrenten auf Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassen des Wettbewerbs im Bereich des Abfallrechts; Beurteilung der drittschützenden Wirkung einer Vorschrift des öffentlichen Rechts; Untersagung einer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung durch die Gemeinde; Subsidiaritätsprinzip in der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Müllentsorgung in drei Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 201
  • NVwZ-RR 2005, 201
  • DVBl 2005, 260 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Denn das Grundgesetz ist durch eine wirtschaftspolitische Neutralität gekennzeichnet, der sich kein Bekenntnis zu einem bestimmten Wirtschaftssystem entnehmen lässt (BVerwG, U. v. 22.02.1972 - I C 24.69 -, GewArch 1972, 201, 203; Faber, DVBl 2003, 761, 763).

    Durch dieses Grundrecht wird der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns garantiert (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203).

    Das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten neuer Konkurrenz, es sei denn, diese erlange durch behördliches Handeln eine Monopolstellung (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203; Hess. VGH, B. v. 17.01.1996 - 6 TG 4316/95 -, GewArch 1996, 233; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, VBlBW 1995, 99).

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Durch dieses Grundrecht wird der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns garantiert (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203).

    Das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten neuer Konkurrenz, es sei denn, diese erlange durch behördliches Handeln eine Monopolstellung (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203; Hess. VGH, B. v. 17.01.1996 - 6 TG 4316/95 -, GewArch 1996, 233; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, VBlBW 1995, 99).

  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 8 TG 3522/03

    Wochenmarkt-Festsetzung; Auswahlentscheidung bei Konkurrenz um Benutzung eines

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Ansonsten blieben der Gemeinde nämlich nur die unrentierlichen Aufgaben übrig, die keinen Gewinn abwürfen und deshalb nicht das Interesse von Privatunternehmen weckten (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 8 TG 3522/03 -, S. 9 BA).

    Das Subsidiaritätsprinzip ergibt sich überdies nicht aus einem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 8 TG 3522/03 -, S. 9 BA; Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Komm., Stand: 2003, § 121, Rdnr. 6, S. 11 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93

    Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Die Bedeutung der Regelung über die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen besteht ausschließlich darin, öffentliche Belange zu wahren und einer Konfliktsituation vorzubeugen, wie sie aus einem ungehemmten Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft entstehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464, 465).

    Das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten neuer Konkurrenz, es sei denn, diese erlange durch behördliches Handeln eine Monopolstellung (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203; Hess. VGH, B. v. 17.01.1996 - 6 TG 4316/95 -, GewArch 1996, 233; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, VBlBW 1995, 99).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Damit fehlt es normativ an individualisierenden Tatbestandsmerkmalen, denen sich - als notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Drittschutz - überhaupt ein einschlägiger, sich von der Allgemeinheit unterscheidender Personenkreis entnehmen ließe (vgl. dazu BVerwG, U. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 99; U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 158; Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 84), der wettbewerbsbezogen geschützt werden soll.
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Damit fehlt es normativ an individualisierenden Tatbestandsmerkmalen, denen sich - als notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Drittschutz - überhaupt ein einschlägiger, sich von der Allgemeinheit unterscheidender Personenkreis entnehmen ließe (vgl. dazu BVerwG, U. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 99; U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 158; Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 84), der wettbewerbsbezogen geschützt werden soll.
  • BVerwG, 20.07.1998 - 9 B 10.98

    Ablehnung eines Beweisantrags; unzulässiger Beweisermittlungsantrag.

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Die drittschützende Wirkung einer Vorschrift des öffentlichen Rechts beurteilt sich danach, ob diese ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen dienen soll (vgl. BVerwG, B. v. 20.07.1998 - 9 B 10.98 -, DVBl. 1999, 100, 102).
  • VGH Hessen, 17.01.1996 - 6 TG 4316/95

    Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde auf dem Gebiet der Werbung -

    Auszug aus VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04
    Das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten neuer Konkurrenz, es sei denn, diese erlange durch behördliches Handeln eine Monopolstellung (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203; Hess. VGH, B. v. 17.01.1996 - 6 TG 4316/95 -, GewArch 1996, 233; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, VBlBW 1995, 99).
  • SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung, insbesondere hinsichtlich Sinn und Zweck der Vorschrift, ermitteln (vgl. zum Drittschutz bei defensiven Konkurrentenklagen BSG, Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R m. w. N., www.bsg.bund.de; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05 Rn 36; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.10.2004 - 8 G 3009/04, beide in www.juris.de).
  • VG Magdeburg, 20.04.2005 - 9 A 170/04

    Rechtmäßigkeit des Betriebs eines Fitnessstudios in den Räumlichkeiten des

    Es entspricht mithin nicht dem Wesen d. §§ 116, 123 GO LSA , aus ihnen Abwehr- oder Unterlassungsansprüche einzelner privater Konkurrenten der Gemeinde abzuleiten (vgl. zum dortigen Landesrecht: VG Gießen, B. v. 14.10.2004, 8 K 3009/04, NVwZ-RR 2005, 201).
  • VG Gießen, 15.10.2004 - 8 G 3680/04

    Müllentsorgung in drei Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf

    Vom Verwaltungsgericht Gießen dieser Tage veröffentlicht wurde die Begründung der Entscheidungen der 8. Kammer des Gerichts vom 14. und 15.10.2004 betreffend die Müllabfuhr in den Gemeinden Cölbe (Az. 8 G 3009/04), Münchhausen (Az. 8 G 3680/04) und Rauschenberg (Az. 8 G 3816/04).
  • VG Gießen, 15.10.2004 - 8 G 3816/04

    Müllentsorgung in drei Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf

    Vom Verwaltungsgericht Gießen dieser Tage veröffentlicht wurde die Begründung der Entscheidungen der 8. Kammer des Gerichts vom 14. und 15.10.2004 betreffend die Müllabfuhr in den Gemeinden Cölbe (Az. 8 G 3009/04), Münchhausen (Az. 8 G 3680/04) und Rauschenberg (Az. 8 G 3816/04).
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